Gesetze / Grundsteuergesetz GrStG § 46 Zuständigkeit der Gemeinden SteuerrechtBund Außer Kraft — § 46 ist seit 10.12.2019 nicht mehr im GrStG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt bis zu einer anderen landesrechtlichen Regelung den Gemeinden.